Im Sommer 2023 wurde ein neues Fachkräfteeinwanderungsgesetz (FKEG) beschlossen, das seit November 2023 sukzessive in Kraft getreten ist. Die Gesetzesänderungen sollen die Einwanderung von Fachkräften und angehenden Fachkräften (Aufenthalt zur Ausbildung) vereinfachen.
Wie wirken sich die Regelungen auf die Möglichkeit aus, Fachkräfte aus dem Ausland anzuwerben und in Deutschland zu beschäftigen? In wie weit betreffen die Veränderungen den Aufenthalt der internationalen Auszubildenden in Deutschland? Mehr Informationen erhalten Sie auf dieser Seite.
Voraussetzungen der Zuwanderung von Fachkräften und Auszubildenden
Es gibt unterschiedliche Regeln für die Einreise und den Aufenthalt von Fachkräften und Auszubildenden, je nachdem aus welchem Staat sie kommen. Weitere Informationen finden Sie unter Visum und Aufenthalt.
Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
In diesem Merkblatt erhalten Sie Informationen über legale Zuwanderungsmöglichkeiten nach Deutschland zum Zwecke der Ausbildung und Erwerbstätigkeit (Stand 19.06.2024):
Dieses Infoblatt informiert über den Übergang vom Aufenthalt zu Ausbildungszwecken nach § 16a AufenthG bzw. Aufenthalt zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen nach § 16d AufenthG
in den Aufenthalt als Fachkraft nach § 18a AufenthG (Stand 26.04.2024):
in den Aufenthalt als Fachkraft nach § 18a AufenthG (Stand 26.04.2024):
Merkblatt und Formular der Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland:
Dieses Merkblatt und weitere Merkblätter, Informationen und Vordrucke der BA sind auch unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/fachkraefte-ausland/beschaeftigung abrufbar.
In diesem Merkblatt des Welcome Centers Sozialwirtschaft erhalten Sie Informationen über den Zusammenhang zwischen "Fiktionsbescheinigung" und Erwerbstätigkeit:
