Visum und Aufenthalt

 
Wenn Sie aus dem Ausland kommen und in Deutschland arbeiten wollen, müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Es gibt unterschiedliche Regeln für die Einreise und den Aufenthalt. Die Regeln hängen davon ab, aus welchem Staat Sie kommen. Hier finden Sie weitere Informationen.
 
Achtung: Diese kurze Übersicht gibt einen ersten Überblick. Das deutsche Migrationsrecht ist sehr kompliziert. Von daher empfehlen wir dringend, frühzeitig mit den jeweils zuständigen Beratungsstellen Kontakt aufzunehmen.
Migrationsberatung vor der Einreise: siehe https://legal-migration.de/
In Deutschland: die zuständigen Migrationsberatungsstellen im jeweiligen Stadt- und Landkreis: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/ 
 
 
 

Wenn Ihr Heimat-Staat zur EU, EWR (Norwegen, Island, Liechtenstein) oder der Schweiz gehört, dann dürfen Sie 3 Monate lang in einem anderen Staat der EU, EWR oder der Schweiz leben. Dazu brauchen Sie nur Ihren Reisepass oder Ihren Personalausweis (ID- Card).
 
Sie dürfen länger als 3 Monate bleiben, wenn Sie einen Arbeitsplatz haben. Oder wenn Sie eine eigene Firma haben. Oder wenn Sie genügend Geld zum Leben haben. Dann sind Sie freizügigkeitsberechtigt.  
 
Wenn Sie Familienangehöriger eines freizügigkeitsberechtigten EU-Bürgers (und EWR- und Schweizer Bürgers) sind, dann dürfen Sie auch hier leben. Das gilt auch, wenn Sie selbst nicht EU-Bürger sind. Sie dürfen auch hier leben, wenn Sie Geld vom Staat brauchen.
 
Wenn Sie länger als 5 Jahre in Deutschland leben, dann bekommen Sie das Dauer-Aufenthalts-Recht (Daueraufenthaltsrecht) der EU-Bürger.
 
Sie brauchen keine Arbeitserlaubnis. Denn Ihr Heimatland gehört zur Europäischen Union (EU), zum Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder ist die Schweiz (CH). Sie dürfen wie Deutsche in Deutschland arbeiten. Sie dürfen auch eine Firma haben. 

 Weitere Informationen: Infoblatt Freizügigkeitsrecht auf www.ekiba.de/migration unter „Rechtliches“.

 

Wenn Sie nach Deutschland einreisen, benötigen Sie grundsätzlich ein Visum für einen Kurzaufenthalt und einen geplanten längerfristigen Aufenthalt.
 
Die Staatsangehörigen einzelner Nicht-EU-Staat benötigen kein Visum für einen Kurzaufenthalt bis zu max. 3 Monaten innerhalb von 6 Monaten, wenn sie keine Erwerbstätigkeit ausüben – reine Besuchsaufenthalte!  
 
Achtung! Wenn Sie länger als 3 Monate bleiben, müssen Sie das Visum vor der Einreise beantragen. Es gibt verschiedene Visatypen. Das hängt vom Zweck Ihres Aufenthalts ab. Sie müssen immer das Visum für den jeweiligen Aufenthaltszweck richtig beantragen.

Sie dürfen nur mit einem gültigen Aufenthaltstitel in Deutschland leben. Sie dürfen nur arbeiten oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben, wenn der Aufenthaltstitel es erlaubt.
 
Folgende Visa gibt es für die Einreise nach Deutschland:
  • „Schengenvisum“, für Besuche unter 3 Monaten
  • „Nationales Visum“, wenn Sie länger als 3 Monate in Deutschland bleiben möchten. Sie müssen die Verlängerung des Visums beantragen, bevor es abläuft. Danach erhalten Sie eine befristete Aufenthalts-Erlaubnis (Aufenthaltserlaubnis). Es ist wichtig, dass Sie die Aufenthaltserlaubnis immer rechtzeitig verlängern lassen.
"Fiktionsbescheinigung":
Wenn die Ausländerbehörde über die Verlängerung eines Aufenthaltstitels noch nicht entscheiden kann, erhalten Sie eine "Fiktionsbescheinigung". Mehr Informationen bekommen Sie im Infoblatt "Fiktionsbescheinigung":
 
Wenn Sie lange genug in Deutschland sind, erhalten Sie ein besseres Aufenthaltsrecht. Das geht meistens nach 5 Jahren und hängt von verschiedenen Dingen ab.
 
Folgende bessere Aufenthaltsrechte gibt es:
  • Unbefristete „Erlaubnis zum Daueraufenthalt“
  • Unbefristete „Niederlassungserlaubnis“
Hier finden Sie die Ausländer-Behörde, die für Ihren Wohn- bzw. Arbeitsort zuständig ist:
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Behoerden/
 
 

Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, um in Deutschland zu arbeiten. Hier finden Sie weitere Informationen:
 
 

Deutschland sucht internationale Fachkräfte. Internationale Fachkräfte aus einem Drittstaat haben deswegen verschiedene Möglichkeiten, um in Deutschland zu leben und zu arbeiten. 
Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel für berufliche Zwecke:
Haben Sie eine qualifizierte Berufs-Ausbildung oder ein Studium abgeschlossen? Wenn ja, dann können Sie einen „Aufenthaltstitel zum Zwecke der Erwerbstätigkeit nach §18a oder §18b AufenthG“ beantragen. Damit können Sie als Fachkraft eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland aufnehmen. Wenn Sie eine im Herkunftsstaat anerkannte geregelte mindestens 2-jährige Berufsausbildung mitbringen, zusätzlich 2 Jahre Berufserfahrung und in Deutschland eine qualifizierte Beschäftigung ausüben, ist ein Aufenthalt nach § 19c AufenthG in Verbindung mit § 6 der Beschäftigungsverordnung möglich.
 
 

Wenn Sie einen akademischen Abschluss haben, gelten Sie als akademische Fachkraft. Um ein Visum zu bekommen, müssen Sie in Deutschland einen qualifizierten Arbeitsplatz finden. Damit können Sie ein länger-fristiges Aufenthaltsrecht bekommen.
 
Sie können entweder in einem akademischen Bereich arbeiten. Oder Sie nehmen eine andere qualifizierte Tätigkeit an. Diese Tätigkeit muss mindestens den Stand einer 2-jährigen Ausbildung haben. 
 
Sie benötigen für manche Tätigkeiten eine besondere Erlaubnis (sogenannte reglementierte Tätigkeiten). Pflegende Tätigkeiten oder Arbeiten im Gesundheits-Bereich zählen zum Beispiel dazu. Für die besondere Erlaubnis benötigen Sie eine Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation.
 
Für die meisten Handwerks-Berufe oder für die meisten Berufe in der Industrie und im Handel ist keine besondere Erlaubnis nötig. Für diese Tätigkeiten benötigen Sie deswegen keine Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation. Sie müssen für diese Tätigkeiten den üblichen Lohn erhalten. Sie müssen mit diesen Tätigkeiten genug Geld verdienen, um davon in Deutschland leben zu können. 
 
Es gibt noch eine weitere Aufenthaltserlaubnis. Sie heißt die „Blaue Karte“. Wenn Sie als akademische Fachkraft oder IT-Fachkraft Geld in einer bestimmten Höhe und über einer bestimmten Grenze verdienen, dann bekommen Sie die Blaue Karte. Wenn Sie die Gehaltsgrenze nicht erreichen, bekommen Sie unter den oben skizzierten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis. Der Unterschied zwischen der blauen Karte und der Aufenthaltserlaubnis ist minimal.
 
 

Für nicht-akademische Ausbildungsberufe erhalten Sie auch einen Aufenthaltstitel, wenn sie eine Arbeitsplatz für eine qualifizierte Beschäftigung haben. Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel in Deutschland arbeiten. Für die Aufenthaltserlaubnis nach § 18a AufenthG, brauchen Sie immer eine Anerkennung der beruflichen Qualifikation. Viele dieser Berufe benötigen zwar keine besondere Erlaubnis. Trotzdem brauchen Sie eine Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation, damit Sie einen Aufenthaltstitel bekommen.
 
Aber es gibt hier eine wichtige Neuregelung: Wenn Sie im Ausland eine dort anerkannte mind. 2-jährige geregelte Berufsausbildung mitbringen und mindestens 2 Jahre Berufserfahrung haben, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung nach §19c Abs. 2 in Verbindung mit § 6 BeschV bekommen. Dazu brauchen Sie keine formale Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation. Sie benötigen eine Bestätigung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB), dass es sich um eine solche im Ausland anerkannte Berufsausbildung haben - eine digitale Auskunft zur Berufsqualifikation
 
In allen Fällen benötigen Sie eine Arbeitsstelle mit einer qualifizierten Tätigkeit. Diese Tätigkeit muss mindestens den Stand einer Ausbildung haben. Sie müssen für diese Tätigkeiten den üblichen Lohn erhalten. Sie müssen genug Geld verdienen, um davon in Deutschland leben zu können.
 
Haben Sie eine Ausbildung als Pflegehelfer*in abgeschlossen? Dann können Sie seit März 2024 unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit bekommen. Diese Tätigkeit ist reglementiert, das heißt Sie brauchen dazu die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation. Lassen Sie sich beim Welcome Center Sozialwirtschaft beraten! 
 
 

Sie haben die Anerkennung Ihrer beruflichen Qualifikation in Deutschland beantragt? Und die Anerkennungs-Stelle hat festgestellt, dass Ihnen Qualifikationen für die volle Anerkennung fehlen? Dann müssen Sie in einigen Fällen einen Anpassungs-Lehrgang machen. Das heißt in Deutschland auch Anpassungsmaßnahme. Sie brauchen dafür einen „Aufenthaltstitel zum Zweck der Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG“. Sie dürfen mit diesem Aufenthaltstitel in Deutschland leben und arbeiten, um Anpassungsmaßnahmen zu machen. 
 
Das sind zum Beispiel:
  • Vorbereitungs-Kurse
  • fachliche Schulungs-Angebote
  • berufs-bezogene Deutschkurse
  • Lehrgänge in einem Betrieb

Hier finden Sie die wichtigsten Voraussetzungen:
 
  • Sie haben einen Anerkennungs-Bescheid von der zuständigen Anerkennungs-Stelle erhalten. In diesem Bescheid steht, dass Ihnen Qualifikationen fehlen. Und dass Sie deswegen noch keine volle Anerkennung bekommen.
  • Sie haben sich für eine Qualifizierungs-Maßnahme angemeldet. In diesem Lehrgang werden Sie die fehlenden Qualifikationen lernen.
  • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem Stand von mindestens A2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER).
  • Sie können bestätigen, dass Ihr Aufenthalt für die gesamte Dauer finanziert ist.
 
Wenn Sie dann die volle Anerkennung der beruflichen Qualifikation erhalten, wird Ihre Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft verlängert.
Mehr Informationen zum Thema Anerkennung der beruflichen Qualifikation finden Sie unter https://www.anerkennung-in-deutschland.de/
 
Hinweis: Lassen Sie sich frühzeitig beraten. Beratung zur Anerkennung beruflicher Qualifikationen bekommen Sie von den Beratungszentren zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen.
 
 

Sie möchten eine Ausbildung in Deutschland machen? Dann benötigen Sie einen sogenannten „Aufenthaltstitel zum Zwecke der Ausbildung nach § 16a AufenthG“.

Hier finden Sie die wichtigsten Voraussetzungen:
 
  • Sie haben einen betrieblichen oder schulischen Ausbildungs-Platz in Deutschland
  • Sie haben gute Deutschkenntnisse für das Visum mit Stand B1 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)“.
  • Sie haben gute Deutschkenntnisse für die Bildungs-Einrichtung mit mindestens Stand B2 des „Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)“
  • Sie können bestätigen, dass Ihr Aufenthalt für die gesamte Dauer finanziert ist.
 
 

Ihre Familienangehörigen (Ehepartner oder Kinder unter 18 Jahren) können einen Aufenthaltstitel bekommen. 
Das geht, wenn: 
  • Sie selbst ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt als Fachkraft oder zur Berufs-Ausbildung bekommen bzw. Sie einen Aufenthaltstitel haben
  • Ihre Wohnung groß genug ist
  • Sie genügend Geld zum Leben haben oder genügend Geld verdienen. Für die Kinder erhalten Sie normalerweise Kinder-Geld und manchmal auch Kinder-Zuschlag
  • Ihr Ehegatte einfache Deutschkenntnisse hat
Kinder und Jugendliche mit 16 oder 17 Jahren bekommen nur ein Aufenthaltsrecht, wenn:
  • sie mit den Eltern gleich nach Deutschland ziehen oder
  • sie Deutschkenntnisse auf dem Stand C1 haben bzw. die Integration sonst gewährleistet ist
Ältere Kinder bekommen keine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen.

Ihre Ehepartner oder Kinder erhalten dann eine befristete Aufenthaltserlaubnis. Sie können damit auch arbeiten.
 
 

Es gibt verschiedene Wege, einen Aufenthaltstitel zu bekommen, um in Deutschland zu arbeiten.
Weitere Informationen finden Sie hier:
 
 

  • Nehmen Sie mit der zuständigen deutschen Auslands-Vertretung (Botschaft oder Konsulat) in Ihrem Heimatland Kontakt auf. Informieren Sie sich, was Sie für ein Visum alles machen müssen.
  • Lesen Sie die Merk-Blätter (Merkblätter) der Visa-Stelle genau! In den Merkblättern steht, welche Unterlagen Sie benötigen.
  • Beantragen Sie ein Visum. Vereinbaren Sie dafür einen persönlichen Visa-Termin.
  • Sie brauchen dazu ein Stellenangebot
  • Sie brauchen dazu Ihre Arbeitszeugnisse
  • Sie brauchen dazu ein Zeugnis über Ihre Deutschkenntnisse
  • Die Deutsche Botschaft prüft alles
  • Die Deutsche Botschaft nimmt Kontakt mit der „Arbeitsmarktzulassung der Bundesagentur für Arbeit“ auf. Das ist eine behördliche Stelle.
Ein Visum kann viele Monate dauern. Aber das geht auch schneller. Der Chef einer Stelle kann deshalb mit der Arbeitsmarktzulassung Kontakt aufnehmen. In Deutschland sagt man zum Chef auch Arbeitgeber. Der Arbeitgeber gibt der Arbeitsmarktzulassung die Stellenanzeige und die „Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis“. Diese Erklärung ist ein bestimmtes Formular. Und er sagt der Arbeitsmarktzulassung, welche Qualifikationen die Bewerber haben sollen. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Arbeitsmarktzulassung eine Vorab-Zustimmung.
 
 

Seit dem 01.03.2020 gibt es das beschleunigte Fachkräfte-Verfahren: Der Arbeitgeber beantragt bei der Ausländer-Behörde, dass Sie kommen dürfen. Das heißt für Sie: Ihr zukünftiger Arbeitgeber stellt den Antrag. Das beschleunigte Verfahren muss nicht schneller sein als das normale Verfahren. Es wird im Einzelfall geprüft, welches Verfahren sinnvoll ist.
 
Sie möchten wissen, wie das geht? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie gerne.
 
Haben Sie noch Fragen…? Dann melden Sie sich beim Team des Welcome Center Sozialwirtschaft. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
 
Weitere Informationen siehe auch: www.legal-migration.de und ekiba.de/migration unter „Recht“. Dort finden Sie ausführliche Informationsblätter, unter anderem das Informationsblatt „Aufenthalte zum Zwecke Ausbildung und Erwerbstätigkeit“ oder zum familiären Aufenthalt.