Das Ministerium der Justiz und für Migration hält Beschäftigungserlaubnis auch bei Pflegehelfer*innen-Ausbildung weiterhin für erforderlich. Hier erfahren Sie mehr.
Wichtiges Update VGH Urteil zur Beschäftigungserlaubnis bei Pflegehelfer*innen-Ausbildung vom 12.11.2025
Der VGH Baden-Württemberg hatte mit einer Entscheidung vom 12.11.2025 (VGH BW, Beschluss vom 12.11.2025, 12 S 1888/25) die Ausbildung zur*zum Pflegehelfer*in in Baden-Württemberg als eine schulische Ausbildung eingestuft, auch wenn Teile der Ausbildung in Praxiseinrichtungen stattfinden. Folgt man dieser Entscheidung, hat dies die Konsequenz, dass Nicht-EU-Bürger*innen hierfür keiner Beschäftigungserlaubnis bedürfen.
Inzwischen hat das Ministerium der Justiz und für Migration Baden-Württemberg mitgeteilt, dass es die Auffassung des VGH nicht teilt. Im Ministerium wird weiterhin die Rechtsansicht vertreten, dass für die Tätigkeit „Ausbildung zur/zum Pflegehelfer*in“ eine aufenthaltsrechtliche Erwerbstätigkeitserlaubnis erforderlich ist. Daher wird Arbeitgebern empfohlen, vor Aufnahme der Beschäftigung bei der zuständigen Ausländerbehörde weiterhin auch bei der Pflegehelfer*innen-Ausbildung die Erwerbstätigkeitserlaubnis zu beantragen.
Bitte entnehmen Sie die Einzelheiten dem Infoblatt des Welcome Centers Sozialwirtschaft:



